Die schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses bildet mit der mündlichen Verkündung eine Einheit. Allfällige Mängel in der Begründung können mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses geheilt werden. Der Revisionswerber kann diesbezüglich eine Revisionsergänzung vornehmen.
Ra 2025/20/0331

