Nach § 364 Abs 1 StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist (hier: zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde) zu bewilligen, sofern er (neben weiteren Voraussetzungen) nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.

