Im Falle eines Schuldspruchs hat das erkennende Gericht den Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 389 Abs 1 StPO). Dieser - die Kostenersatzpflicht lediglich dem Grunde nach betreffende [...] - Ausspruch ist bereits Gegenstand des Strafurteils (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO).

