Ein Schiedsspruch über die Kosten setzt nicht in jedem Fall den aufrechten Bestand einer gültigen Schiedsvereinbarung voraus. Eine Entscheidung über den Kostenersatz kann dabei auf Antrag des Schiedsbeklagten auch dann ergehen, wenn sich das Schiedsgericht mangels Schiedsvereinbarung für unzuständig erklärt (§ 609 Abs 2 ZPO).

