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Erfordernis der Belehrung in Bezug auf die Änderung der Beurteilung der Beteiligungsform

RechtsprechungJudikaturSeverin GlaserAnwBl 2026/146AnwBl 2026, 236 - 237 Heft 3 v. 11.5.2026

"Als Nichtbeachtung des § 262 StPO können Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts releviert werden. Eine Verletzung des § 262 StPO und damit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 8 StPO ist dann anzunehmen, wenn das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) derart verschieden ist, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken und - mit Blick auf die Fairness des Verfahrens - zuvor keine dem Schutzzweck des § 262 StPO entsprechende Information des Angeklagten erfolgt ist. Hingegen ist es bei Abweichungen von geringerer Relevanz Sache des Beschwerdeführers, eine Verletzung seiner aus Art 6 Abs 3 lit a oder b MRK garantierten Verteidigungsrechte zu behaupten. Eine solche Information ist - in analoger Anwendung des § 262 StPO - auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich [...].

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