"Der vom Erstgericht vorgenommenen (der Angeklagten nicht nachteiligen) Verknüpfung des (ohne Gewalt erfolgten) Entreißens des gesamten Bargelds, der Anwendung von Gewalt zu dessen Erhalt und des nachfolgenden Abnötigens jenes Bargelds, hinsichtlich dessen die Angeklagte die Gewahrsame verloren hatte, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn [...] steht die Ungleichartigkeit der in Rede stehenden Tatbestände (§§ 127, 131 StGB zum einen und § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zum anderen) entgegen [...]. Eine tatbestandliche Handlungseinheit wäre denkbar gewesen, wenn die Angeklagte von vornherein einkalkuliert hätte, Gewalt gegebenenfalls erst nach erlangter Mitgewahrsame anzuwenden. Diesfalls wäre nämlich bereits die erste Phase des Tatgeschehens nach § 142 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen [...]."

