"§ 33 Abs 2 lit a FinStrG pönalisiert Umsatzsteuerverkürzungen, soweit diese unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen bewirkt werden. Solche Voranmeldungen hat ein Unternehmer (§ 2 Abs 1 UStG) gem § 21 Abs 1 Satz 1 UStG grundsätzlich spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG werden somit in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) vorliegt. Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen [...].

