Eine Wiederaufnahmsklage, die schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Wiederaufnahmsklägers aus rechtlichen Erwägungen und/oder wegen der absoluten Untauglichkeit des geltend gemachten Rechtsmittelklagegrunds erfolglos bleiben muss, ist rechtlich unschlüssig.
Eine rechtlich unschlüssige Wiederaufnahmsklage ist gem § 538 ZPO unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

