Gemäß Art 36 Abs 1 EuGVVO 2012 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Sinn des Art 2 lit a EuGVVO 2012 in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Anerkennung führt dazu, dass der ausländischen Entscheidung im Inland die gleichen rechtlichen Wirkungen wie im Urteilsstaat zukommen. Die Anerkennung erstreckt sich sowohl auf die Einmaligkeitswirkung als auch auf die Bindungs- und Präklusionswirkung. Entscheidungen ausländischer Gerichte, die im Inland anzuerkennen sind, entfalten daher ebenso Bindungswirkung, die von Amts wegen wahrzunehmen ist.

