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Einstweilige Verfügung nach § 381 EO: Gefährdung der Anspruchsverwirklichung und unwiederbringlicher Schaden

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2026/129AnwBl 2026, 214 Heft 3 v. 11.5.2026

Nach § 381 Z 1 EO können einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustands, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde. Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte. Es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen.

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