Es widerspricht nicht den Vorschriften der Prozessordnung, nebeneinander zwei Klagegründe geltend zu machen, die einander ausschließen, während jeder aber den gestellten Urteilsantrag rechtfertigt. In so einem Fall können unterschiedliche (auch einander widersprechende) rechtserzeugende Tatsachen geltend gemacht werden, die jede für sich dem einheitlichen Urteilsbegehren zum Erfolg verhelfen sollen. Eine solche Vorgehensweise entspricht einer zulässigen kumulierten Klagenhäufung.

