Zweck der Regelung des § 9 EO ist es, dass Änderungen des Sachverhalts, die nach Schaffung des Exekutionstitels eingetreten sind und eine Verschiebung der Rechtszuständigkeit mit sich gebracht haben, für die Exekutionsführung berücksichtigt werden können. Es soll vermieden werden, dass in einem solchen Fall der bereits erlangte Exekutionstitel hinfällig wird und ein neuer Exekutionstitel geschaffen werden muss. Nach herrschender Rechtsprechung kann auch eine - wie hier - erst nach Erlassung der Exekutionsbewilligung vollzogene Rechtsnachfolge zu einem Parteiwechsel im Exekutionsverfahren führen.

