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Zuweisung der Ehewohnung im nachehelichen Aufteilungsverfahren - maßgeblich ist der konkrete Wohnbedarf

RechtsprechungJudikaturThomas GarberAnwBl 2026/122AnwBl 2026, 202 - 203 Heft 3 v. 11.5.2026

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit.

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