Die Besitzstörungsklage wurde am 27. 11. 2024 eingebracht. Daher ist § 528 ZPO in der Fassung vor dem BGBl I 2025/112 anzuwenden. Die mit diesem Gesetz in § 528 Abs 3a ZPO eingeführte temporäre Anrufbarkeit des OGH in Streitigkeiten wegen Besitzstörung greift nur dann, wenn die Besitzstörungsklage nach dem 31. 12. 2025 und vor dem 1. 1. 2031 eingebracht wurde. Aus demselben Grund fällt die Sache auch nicht in die Fachzuständigkeit des 4. Senats, die nach der Geschäftsverteilung des OGH nur Rechtsmittel "gem § 528 Abs 3a ZPO" erfasst.

