Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Sie gilt daher sowohl für streitige als auch für nicht streitige Erbverfahren. Vor diesem Hintergrund hat der OGH bereits ausgesprochen, dass auch Pflichtteilsklagen in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen.

