Eine Warmwasserbereitung, die in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Untersagung der Benützung des Wohnhauses durch die Baubehörde führen muss, ist als ein iSd § 1168a ABGB misslungenes Werk anzusehen. Von einem Fachunternehmen für Heizungs- und Sanitärinstallationen darf die Kenntnis der einschlägigen Bauvorschriften erwartet werden. Diese sahen hier ua vor, dass die Warmwasserbereitung unter Verwendung thermischer Solaranlagen oder direkt aus anderen erneuerbaren Energieträgern zu erfolgen habe. Die Baubehörde erster Instanz erteilte nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige einen entsprechenden Verbesserungsauftrag, "widrigenfalls eine Untersagung der Benützung für das Wohnhaus auszusprechen wäre". Aufgrund eines mit der Baubehörde ausgehandelten Kompromisses musste der Kunde eine Photovoltaikanlage montieren.