Die Regelungen des Fitnessstudios über die Verwaltungspauschale und die Chiparmband-Gebühr stellen keine Hauptleistungen dar, sondern beziehen sich auf im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistungen, für die jedoch eine gesonderte Abgeltung verlangt wird. Das Vorliegen konkreter Aufwendungen oder Leistungen, die über das übliche, mit jeder Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.