1. Ansprüche der GmbH auf Rückersatz nach § 83 Abs 1 GmbHG verjähren gem Abs 5 leg cit in fünf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte. Nach stRsp konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG aber mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, im § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.