1. Wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird, kann der Unternehmensinhaber gem § 54 Abs 1 MarkSchG auf Unterlassung geklagt werden.
1. Wenn eine Markenrechtsverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird, kann der Unternehmensinhaber gem § 54 Abs 1 MarkSchG auf Unterlassung geklagt werden.