1. Gem § 14 Abs 1 UWG kann der Anspruch auf Unterlassung unter anderem von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), geltend gemacht werden.
1. Gem § 14 Abs 1 UWG kann der Anspruch auf Unterlassung unter anderem von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), geltend gemacht werden.