Da sich die inl Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österr Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausl Beh beziehen und sich die StPO daher nur an österr - und nicht auch an ausl - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, unterliegt eine innerstaatlich als Überwachung von Nachrichten nach § 134 Z 3 StPO zu beurteilende Vorgangsweise ausl Behörden keinem Beweisverwendungsverbot nach § 140 Abs 1 StPO.
15 Os 11/22