Gegen die Gewährung eines Rechts auf Aussageverweigerung steht ein auf Nichtanerkennung gestellter, unter der Sanktion von § 281 Abs 1 Z 4 StPO stehender Antrag zu.
13 Os 5/22t
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Gegen die Gewährung eines Rechts auf Aussageverweigerung steht ein auf Nichtanerkennung gestellter, unter der Sanktion von § 281 Abs 1 Z 4 StPO stehender Antrag zu.
13 Os 5/22t
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.