Ein generelles (Grund-)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren besteht nicht. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erblickt der EGMR nur dann, wenn das BerG (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des ErstG zum Nachteil des Angekl ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.
14 Os 2/22h