Auch wenn die Voraussetzungen des "In-Dienst-Stellens" nach § 1 Abs 3 RLV nicht vorliegen, kommt einem Polizeibeamten dann die Befugnis zur Anhaltung zu, wenn er in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt tätig wird und dies auch offenlegt.
9 Ob 54/21p