Wenn die Informationspflichten des § 5a Abs 1 Z 3 KSchG in Bezug auf den Honoraranspruch nicht beachtet werden, kann eine Irrtumsanfechtung in Betracht kommen. Der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht hätte aufklären müssen, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags (§ 871 Abs 2 ABGB). Zumal derjenige, der eine gesetzlich gebotene Aufklärung unterlässt, den Irrtum des Partners stets veranlasst hat, sind die Voraussetzungen einer Anfechtung des Vertrags über die Beauftragung des klägerischen Rechtsanwalts mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Realteilungsvertrags an sich gegeben. Die Bekl hat vorgebracht, dass sie nicht den Kl, sondern einen anderen Rechtsanwalt oder Notar beauftragt hätte, wenn sie darüber informiert worden wäre, in welcher Größenordnung sich das Honorar des Kl bewegen werde.