Weder die Fällung für den Antragsteller nachteiliger Entscheidungen kann eine Befangenheit begründen noch die Erstattung einer Strafanzeige strafbaren Verhaltens ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände.
32 Bs 102/22t
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.