Wurde das Urteil des ersten Rechtsgangs im gesamten Schuldspruch, also auch in dessen Sachverhaltsgrundlage (und nicht bloß hinsichtlich einer unterbliebenen Subsumtion), aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Tatrichter verwiesen, haben diese hinsichtlich dieses angeklagten Sachverhalts (neuerlich) volle Kognitionsbefugnis; Bindung iS von § 293 Abs 2 StPO bezieht sich auf die Rechtsansicht des OGH aufgrund des ihm vorgelegten Sachverhalts und bedeutet gerade nicht eine Beschränkung auf die Subsumtionsfrage.