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Prozessgegenstand

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/73AnwBl 2022, 140 Heft 3 v. 3.3.2022

Prozessgegenstand der ursprünglichen oder in der HV (zulässig - allenfalls auch alternativ) erweiterten Anklage, an den das erkennende Gericht gebunden ist, ist die konkret bestimmte Tat, also das Verhalten des Angekl, wie es sich aus der Anklage ergibt, nicht aber die vom Ankl vorgenommene rechtliche Beurteilung. Maßgeblich ist, welchen Sachverhalt der Ankl dem erkennenden Gericht zur tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheimgestellt hat. Die Ausdehnung der Anklage in Abwesenheit des Angekl ist unzulässig. Der Ankl hat, wenn bei der in Abwesenheit des Angekl durchgeführten HV eine neue Tat hervorkommt und er diese verfolgen will, nach § 210 Abs 1 StPO bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht schriftlich Anklage einzubringen.

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