1. Die Auslegung von § 37 KartG hat ergeben, dass im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG nur die Entscheidung des KOG und nicht die des Kartellgerichts zu publizieren ist.
1. Die Auslegung von § 37 KartG hat ergeben, dass im Fall einer teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Rechtsmittelentscheidung des KOG nur die Entscheidung des KOG und nicht die des Kartellgerichts zu publizieren ist.