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Strafe und Zusatzstrafe bilden keine Gesamtstrafe

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/44AnwBl 2022, 79 Heft 2 v. 28.1.2022

Nach § 43a Abs 3 StGB darf bei Gewährung bedingter Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel betragen. Bei Verhängung einer Zusatzstrafe ist ausschließlich diese, nicht eine sich unter Einbeziehung der im früheren U ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe", für diese Relation maßgeblich.

14 Os 26/21m

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