Nach § 43a Abs 3 StGB darf bei Gewährung bedingter Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe nicht mehr als ein Drittel betragen. Bei Verhängung einer Zusatzstrafe ist ausschließlich diese, nicht eine sich unter Einbeziehung der im früheren U ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe", für diese Relation maßgeblich.
14 Os 26/21m