Betrugsstrafbarkeit kommt zwar grundsätzlich auch für den Fall in Betracht, dass es sich um Entlohnungen für Arbeitsleistungen handelte, die der Täter aus einem - durch Täuschung erschlichenen oder täuschungsbedingt fortgesetzten - Vertragsverhältnis schuldete, setzt aber (ua auch) voraus, dass dem Entgelt keine gleichwertige Arbeitsleistung gegenüberstand. Zwar schränkt Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr die Betrugsstrafbarkeit - auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung - ein; stellt das Gesetz aber ein bestimmtes Verhalten als sozial schädlich unter Strafe, ist jedenfalls von dessen Sozialinadäquanz auszugehen.