Die Intention des § 157 Abs 1 Z 1 StPO liegt gerade darin, den Zeugen vor der in der Befragung gelegenen Belastung zu schützen, weshalb § 159 Abs 3 StPO die Verwendung eines Prot über eine erfolgte Befragung als Beweismittel bewusst ermöglicht und eine Beweisverbotskonsequenz ausschließt. Ist der Aufenthalt von Zeugen trotz Ausforschungsbemühungen unbekannt geblieben, so dürfen deren Aussagen in der HV gem § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden.