1. Bei Übernahme eines schwachen Zeichens besteht Verwechslungsgefahr nur dann, wenn das übernommene Zeichen innerhalb des aufnehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des aufnehmenden Zeichens prägen, gänzlich in den Hintergrund tritt.
2. Dies behält auch für den Fall Gültigkeit, wenn das übernommene Zeichen nur schwach kennzeichnungskräftig ist.