Laut dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wohnen die Kl und der Mann, den sie nach der Scheidung von dem Bekl kennengelernt hat, getrennt in übereinander im selben Haus liegenden Wohnungen. Es befinden sich keine persönlichen Gegenstände des einen in der Wohnung des anderen; keiner verfügt über einen Schlüssel zur Wohnung des anderen. Manchmal übernachtet die Kl in der Wohnung des Mannes, nur selten übernachtet der Mann in der Wohnung der Kl, die dort mit ihren beiden erwachsenen Töchtern lebt. Eine gemeinsame Haushaltsführung erfolgt nicht.