Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte. Der Umstand, dass die Dolmetscherin im Verfahren als Zeugin vernommen worden ist, zieht per se nicht ihre Befangenheit (§ 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 StPO) nach sich.