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Zur Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips in § 340 Abs 2 und § 310 Abs 1 Satz 3 StPO

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/289AnwBl 2022, 565 Heft 11 v. 8.11.2022

Daraus, dass sowohl eine Verletzung des § 340 Abs 2 StPO als auch eine solche des § 310 Abs 1 Satz 3 StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.

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