Die Einbringung eines Teilbetriebs in eine Gesellschaft, an der der Einbringende unmittelbar oder mittelbar allein beteiligt ist, erfüllt den Tatbestand des § 29 Z 1 IO jedenfalls dann nicht, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht überschuldet ist. Der Einbringende erbringt kein Vermögensopfer, das für eine unentgeltliche Zuwendung konstitutiv ist. Bei der Einbringung kommt es zu keiner Vermögenseinbuße des übertragenden Alleingesellschafters, da das eingebrachte Vermögen in Höhe seines Verkehrswerts den Beteiligungsansatz an der Tochtergesellschaft erhöht. Es liegt daher nur eine betraglich neutrale Umschichtung des abgehenden Verkehrswerts auf den Beteiligungsansatz der Tochter und somit keine Vermögenseinbuße vor. Das Fehlen einer Vermögenseinbuße beim Einbringenden schließt es bei der im Anfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von vornherein aus, eine unentgeltliche Zuwendung iSv § 29 Z 1 IO anzunehmen.