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Gefälschte Bescheide und Impfzertifikate, keine Diversion aufgrund Generalprävention

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/258AnwBl 2022, 498 Heft 10 v. 3.10.2022

Ein als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB nicht, sodass eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer Software (PDF-Converter) durch Veränderung darin angegebener Daten (Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum) nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 1, § 224 StGB, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB zu unterstellen ist.

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