1. Ob eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Selbiges gilt auch für die Frage, ob ein Begriff rein beschreibend ist.
2. Eine Marke ist als unterscheidungskräftig zu bewerten, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmer zu unterscheiden.