1. Die Rekurslegitimation wird im FBG nicht ausdrücklich geregelt. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.
1. Die Rekurslegitimation wird im FBG nicht ausdrücklich geregelt. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.