Eine rechtswirksame und mängelfreie, ihrerseits nicht missbräuchliche - und im Tatzeitpunkt gegebene - Einwilligung des Machtgebers zu einer Vertretungshandlung schließt Befugnisfehlgebrauch aus. Ist der Machtgeber eine GmbH, kann ein die Tatbestandsverwirklichung ausschließendes Einverständnis (auch nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/112) von den Gesellschaftern (als Rechtsgutträgern und demnach wirtschaftlich Berechtigten) gegeben werden. Diese Grundsätze gelten auch für eine privatrechtlich organisierte gemeinnützige Bauvereinigung nach dem WGG, die in der Rechtsform der GmbH geführt wird. Denn die im WGG normierten (vermögensbezogenen) Pflichten der Ges zur Kapitalerhaltung bezwecken (nur) die Absicherung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens (§ 1 Abs 2 und 3 WGG) und sollen einen diesen Interessen zuwiderlaufenden Abfluss von Gesellschaftsvermögen verhindern. Sie dienen daher ebenso wenig dem (untreuerelevanten) Vermögensschutz der Gesellschafter (als wirtschaftlich Berechtigten) wie das in § 29 WGG normierte Aufsichtsrecht der LReg über die gesamte Geschäftsführung der gemeinnützigen Bauvereinigung. Die Regelungen des WGG lassen auch die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen der Ges (Machtgeber) und deren Vertretungsorganen (Machthaber) sowie die Position der Anteilseigner als wirtschaftlich Berechtigte unverändert. Sie führen daher weder dazu, dass VerwaltungsBeh oder Dritte neben den Gesellschaftern zu wirtschaftlich Berechtigten werden, noch dazu, dass die Anteilseigner ihre Position als (allein) wirtschaftlich Berechtigte verlieren oder die Ges selbst zur wirtschaftlich Berechtigten wird.