vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Erneuerung von "Entscheidung über Ausschließung"

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/223AnwBl 2022, 419 Heft 9 v. 5.9.2022

Der strafrechtliche Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK bezieht sich auf Verfahren über die "Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage", wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB Anwendung findet. Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" selbst, also über die "Schuld oder Nichtschuld" des Angekl, sein. Verfahren, innerhalb derer Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK. Das Verfahren nach § 45 Abs 1 Satz 1 iVm § 44 Abs 2 StPO zur Entscheidung über die Ausschließung von Richtern betrifft gerade nicht die "Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage", sodass es auch nicht in den Schutzbereich des Art 6 MRK fällt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!