Der strafrechtliche Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK bezieht sich auf Verfahren über die "Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage", wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB Anwendung findet. Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" selbst, also über die "Schuld oder Nichtschuld" des Angekl, sein. Verfahren, innerhalb derer Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK. Das Verfahren nach § 45 Abs 1 Satz 1 iVm § 44 Abs 2 StPO zur Entscheidung über die Ausschließung von Richtern betrifft gerade nicht die "Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage", sodass es auch nicht in den Schutzbereich des Art 6 MRK fällt.