1. Gem § 62 Abs 3 letzter Satz AktG kann ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, dass sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestattet.