Als Disziplinarstrafe für Suspensionsbruch ist bedingt obligatorisch die Streichung von der Liste angeordnet. Lediglich wenn nach den besonderen Umständen des konkreten Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann, kommt der weitere Strafenkatalog des § 16 Abs 1 DSt in Betracht. Dies ist nur im Ausnahmefall möglich.
20 Ds 22/21x