Der Verlassenschaftskurator hat als Vermögensverwalter und Vertreter die Interessen der Verlassenschaft, damit der wahren Erben, zu wahren. Dem Verlassenschaftskurator steht es aber nicht zu, das Schicksal der Verlassenschaft nachhaltig zu gestalten oder endgültige Weichen für die Zukunft zu stellen. So darf der Verlassenschaftskurator grundsätzlich keine satzungsändernde Beschlüsse in der Generalversammlung fassen. Den Erben sollen nämlich die Gesellschaftsanteile in jener rechtlichen Gestaltung zukommen, wie sie der Erblasser auch hinterlassen hat. Die Fassung eines Beschlusses durch einen Verlassenschaftskurator, wonach der Gesellschaftsvertrag dahingehend ergänzt bzw abgeändert werden soll, dass die Verwendung des Bilanzgewinnes künftig der Entscheidung der Generalversammlung vorbehalten bleibt, kann verlassenschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden.