Ein tätlicher Angriff auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB ist eine vorsätzliche, unmittelbar auf dessen Körper zielende Einwirkung. Steigert sich bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegen einen Beamten zu einer (zumindest mit Misshandlungsvorsatz begangenen) Körperverletzung, wird das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch jenes der schweren Körperverletzung nach § 83 (Abs 1 oder 2), § 84 Abs 2 StGB konsumiert.