Schlichte Tätigkeitsdelikte wie die Schlepperei sind (erst) mit der Ausführung der gesetzlich umschriebenen Tathandlung vollendet.
12 Os 115/21k
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Schlichte Tätigkeitsdelikte wie die Schlepperei sind (erst) mit der Ausführung der gesetzlich umschriebenen Tathandlung vollendet.
12 Os 115/21k
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.