1. Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR-RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen "gemeinsamen Nutzen" abgestellt hatte, verbunden.
2. Die Frage, ob aufgrund eines Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine GesbR errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.