Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde mit dem ErbRÄG 2015 in § 1487a ABGB neu geregelt. Diese Bestimmung kombiniert nach dem Vorbild des § 1489 ABGB eine dreijährige subjektive mit einer dreißigjährigen objektiven Frist. Die dreijährige Frist beginnt mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Für den Anspruch "maßgebend" sind dabei jene Tatsachen, die ein schlüssiges Vorbringen ermöglichen. Die bloße Kenntnis von Abstammung und Tod reicht für den Verjährungsbeginn noch nicht aus. Es muss die Kenntnis weiterer Tatsachen hinzutreten, die ein schlüssiges Vorbringen zum Bestehen des Anspruchs ermöglichen. Insbesondere besteht ein Pflichtteilsanspruch (außer in bestimmten Hinzurechnungskonstellationen) nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen ist.