Die Beurteilung des Zeitpunkts der voraussichtlich bedingten Entlassung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der Anstaltsleiter hat dabei neben den vorangeführten Umständen auch die Entscheidungspraxis der Vollzugsgerichte in Betracht zu ziehen.
2 Bl 38/21p
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.